Altholz A1 bis A3 (unbelastet)
Definition gemäß Altholzverordnung:
naturbelassenes, verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
- Beispiele für zugelassene Abfälle:
- Bauholz, Spanplatten, OSB-Platten
- Paletten aus Vollholz (Euro-/Industriepaletten)
- Verschnitte, Abschnitte und Späne aus Holzwerkstoffen
- Dielen, Bodenbretter und Bretterschalungen aus dem Innenausbau
- Türblätter und Zargen von Innentüren
- Profilbretter für die Raumausstattung, Deckenpaneele, Zierbalken
- Möbelteile aus Vollholz oder Spanplatten
- Transportkisten aus Holzwerkstoffen
- Obst/Gemüse- und Zierpflanzenkisten aus Vollholz
- Sperrmüllaltholz
- Kabeltrommeln (Herstellung nach 1989)
Beispiele für ausgeschlossene Abfälle:
- Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle
- Munitionskisten und Kabeltrommeln hergestellt vor 1989
- Altholz von Schadensfällen (Wohnungsbrand)
- Holzfachwerk und Dachsparren
- kesseldruckimprägnierte Hölzer, z. B. Palisadenhölzer, Sichtschutzwände
- lackierte Fenster, Fensterstöcke und Türen aus dem Außenbereich
- Gartenzäune, Jägerzäune behandelt mit Holzschutzmitteln
- grundsätzlich alle Hölzer welche mit Holzschutzmitteln behandelt wurden
Allgemeine Hinweise:
Für einen gefahrlosen Transport dürfen Sie den Container maximal bis zur Ladekante befüllen.