ABV Containerdienst & zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb
ABV Containerdienst & zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb  

AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeine Bedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Sammlung und den Transport von Abfall und Wertstoffen vom Kunden zur Entsorgungsanlage sowie für die Behältergestellung.

1.2 Für die Übernahme aller Aufträge, Leistungen und Lieferungen, auch solche aufgrund künftiger Geschäftsabschlüsse, sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgeblich.

1.3 Abweichende Vereinbarungen bedürfen schriftlicher Bestätigung von ABV Entgegenstehende AGB des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1.4 Der Kunde kann Vorbehalte gegen die ausschließliche Geltung dieser AGB nur bis zum Vertragsschluss geltend machen. Der Vertrag gilt spätestens dann als geschlossen, wenn ABV

 mit der Leistungserbringung begonnen hat.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Entsorger (im Folgenden: „AVB-Containerdienst“) im Sinne dieser AGB ist ihr Verwender. Kunde im Sinne dieser AGB ist der jeweilige Vertragspartner.

2.2 Der Begriff des Abfalls im Sinne dieser AGB entspricht dem gesetzlich definierten Abfallbegriff (§3 Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG- in der jeweils gültigen Fassung) und umfasst auch Wertstoffe.

2.3 Behälter sind solche Einrichtungen, die der Abfallsammlung zum Abtransport und/oder der Aufnahme von Abfall und dem Transport vom Kunden zur Entsorgungsanlage durch ABV dienen.

3. Preise – Entgelte – Preisanpassung - Rechnungsstellung

3.1 Die vereinbarten Entgelte sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, umfassen die Preise Leistungen von ABV einschließlich eines etwaigen Mietzinses für Behälter, nicht aber bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Kosten für Leistungen Dritter. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt und sind auch im Falle von Reklamationen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Einzugsermächtigung wird der Rechnungsbeleg jeweils monatlich abgebucht.

3.2 Sämtliche Preise sind freibleibend. Im Vertrag genannte Entsorgungspreise sind die derzeit gültigen Konditionen. ABV ist berechtigt, die am Leistungstag allgemein gültigen Preise, Gebühren, Kosten und Angaben zu berechnen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde.

3.3 Sofern nicht durch ABV verschuldet, gehen vergebliche An- und Abfahrten zu Lasten des Kunden.

3.4 Sofern eine turnusmäßige Entsorgung vereinbart wird, geschieht dies an einem durch ABV festgelegten Abholtag. Wünscht der Kunde eine Abholung an einem anderen Abholtag, wird ABV versuchen, diesem Wunsch nachzukommen. Eine Verpflichtung zu Erfüllung des Kundenwunsches besteht nicht. ABV behält sich vor, hiermit verbundene etwaige Mehrkosten gesondert in Rechnung zur stellen.

3.5 Auskünfte von ABV sind stets unverbindlich, sofern sie nicht schriftlich bestätigt werden.

3.6 Verändert sich die Kosten für Erfassung, Transport oder Entsorgung ist ABV berechtigt, die Preise in Höhe der nachgewiesenen Veränderung nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von vier Wochen anzupassen. Widerspricht der Kunde der Preisanpassung nicht innerhalb dieser Ankündigungsfrist, so gibt jene als vereinbart. Sollten die Parteien im Falle des Widerspruchs keine Einigung erzielen, so kann sowohl ABV als auch der Kunde zwei Wochen nach einseitiger schriftlicher Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen den Vertrag mit einer Auslauffrist bis zum Ende des Folgemonats hinsichtlich der Leistungen kündigen, die mit dem strittigen Entgelt abgegolten werden sollen (Teilkündigung). Bis zur Beendigung dieser Teilleistungen gelten die bisherigen Entgelte weiter.

4. Zahlungsbedingungen – Verzug – Aufrechnung – Zurückbehaltung

4.1 Die Rechnungen von ABV sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, es sei denn, aus einem ggf. auf der Rechnung abgedruckten Zahlungsziel ergibt sich ein anderes Fälligkeitsdatum. Auch in letzterem Fall ist die Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar.

4.2 Im Falle des Verzugs berechnet ABV Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, wenn der Kunde kein Verbraucher ist. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB,  berechnet ABV Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt AVB vorbehalten. Wenn der Kunde Kaufmann ist und es sich für Kunde und ABV um ein Handelsgeschäft handelt, ist ABV zudem berechtigt einen Zinssatz von 5 % p.a. auf fällige Beträge ab Fälligkeit bis zum Verzugseintritt zu berechnen; vom Verzugseintritt an greift die im vorigen Absatz bestimmte Regelung. Die Fälligkeitszinsen bis zum Verzugseintritt entfallen dabei nicht.

4.3 Diese Zahlungsbedingungen gelten unbeschadet etwaiger Reklamationen. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ABV anerkannt sind. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

4.4 Bei Leistungen an Kunden, an deren Zahlungsfähigkeit begründete Zweifel bestehen, kann ABV Vorauszahlungen oder hinreichende Sicherung der Rechnungsbeträge auch nach Vertragsschluss verlangen.

5. Verantwortlichkeiten – Transport – Beschaffenheit und Eignung der Behälter

5.1 Der Kunde hat Gewicht, Menge, Beschaffenheit und Zusammensetzung des Abfalls richtig und vollständig anzugeben. Die Angaben müssen im Auftrag und allen weiteren Dokumenten übereinstimmen.

5.2 Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben und deren Übereinstimmung mit dem Inhalt der Behälter. Entstehen ABV wegen fehlerhafter Angaben, Schäden oder wird ABV durch Dritte wegen solcher Schäden in Anspruch genommen, so hat der Kunde vollen Ersatz zu leisten.

5.3 Die Einstufung des Abfalls durch ABV als Abfall zur Beseitigung oder zur Verwertung ist für die Abrechnung maßgebend. Dies gilt nicht, wenn die getroffene Einstufung offenkundig unrichtig war.

5.4 Für die ordnungsgemäße Beladung der Behälter und die Einhaltung sämtlicher  abfall- sowie transportrechtlicher Kennzeichnungs- und sonstiger Pflichten, insbesondere nach Bestimmungen der Gefahrgutverordnung Straße, die den Absender, den Verlader und/oder Befüller betreffen, ist allein der Kunde verantwortlich. Eine Übernahme solcher Verantwortlichkeiten durch ABV setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung hierüber voraus.

5.5 Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Behälter zu dem vereinbarten Termin an solchen Standorten und in solcher Weise bereitgestellt werden, dass eine problem- und gefahrlose Entleerung bzw. Tausch der Behälter möglich ist. Ist dies nicht gewährleistet und wird nicht unmittelbar Abhilfe geschaffen, entfällt die Leistungspflicht von ABV für den betreffenden Leistungstermin. Ggfs. Entstehende zusätzliche Kosten für Wartezeiten oder erneute Anfahrt trägt in diesem Fall der Kunde.

5.6 Soweit ABV mit dem Kunden keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen hat, garantiert der Kunde, dass die Befüllung der Behälter ausschließlich mit Abfällen erfolgt, die nach der jeweils gültigen Abfallbeseitigungssatzung, den Anlieferungskriterien der entsprechenden Gebietskörperschaft oder des annehmenden Anlagenbetreibers zugelassen sind. Mit Vermischung von Abfällen verschiedener Kunden in Sammeltransporten von ABV enden die Verpflichtungen des Kunden bzgl. Der Verpackungen und Behälter. Die Verantwortlichkeiten betreffend der Zusammensetzung und Kennzeichnung der Abfälle treffen weiterhin nur den Kunden.

5.7 Der Kunde hat sicher zu stellen, dass in die Behälter keine Fremd- oder Störstoffe eingeworfen werden. Sollten solche Stoffe in den Behältern aufgefunden werden, ist der Kunde zu informieren. Die Entsorgung der Stoffe ist anzustreben. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Kunde.

5.8 ABV ist berechtigt, Dritte mit der Leistungserbringung zu beauftragen.

5.9 ABV ist zur Zwischenlagerung der Abfälle berechtigt.

6. Kundenseits gestellte Behälter

6.1 Für die Transporteignung von kundenseits gestellten Behältern, deren technisch einwandfreien Zustand sowie deren Kompatibilität mit der von ABV eingesetzten Technik ist der Kunde allein verantwortliche. ABV überprüft die Behälter oder deren Transporteignung für den jeweiligen Abfall nicht und übernimmt keine Haftung für Schäden, es sei denn, es liegt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von ABV vor.

6.2 Der Kunde hat die Kosten von Maßnahmen zu tragen, die während des Transportes aufgrund von Mängeln der von ihm gestellten Behälter oder nicht ordnungsgemäßer Ladung erforderlich werden.

6.3 Kundenseits gestellte Behälter dürfen für die Dauer des Vertrages nur von ABV eingesammelt, transportiert oder geleert werden.

7. Von ABV zur Verfügung gestellte Behälter

7.1 Soweit ABV dem Kunden Behälter zur Verfügung stellt („Mietbehälter“), werden diese dem Kunden vermietet. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften ($$535 ff. BGB), sofern in diesen AGB nichts Anderes bestimmt ist.

7.2 Der Kunde wird ABV Flächen zuweisen, die ein gefahrloses Abstellen und Aufnehmen der Behälter ermöglichen und auf denen ABV diese auf Gefahr des Kunden abstellt. Für Beschädigungen und Verschmutzungen des Abstellplatzes oder nicht ausreichende Bodenbeschaffenheit übernimmt ABV keine Haftung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Handeln durch ABV.

7.3 Der Kunde verpflichtet sich zur pfleglichen Behandlung der Mietbehälter. Für Beschädigungen, die nicht auf normales Verschleiß zurückzuführen sind, für starke Verunreinigung sowie bei Entwendung

haftet der Kunde, es sei denn, die Beschädigung oder das Abhandenkommen beruht auf einem Verschulden von ABV.

7.4 Schäden an Mietbehältern hat der Kunde ABV unverzüglich anzuzeigen.

7.5 Die Mietbehälter dürfen nur von ABV eingesammelt, transportiert oder geleert werden.

 8. Ablieferung in der Beseitigungs- Behandlungs- und/oder Verwertungsanlage – Zusatzkosten

8.1 Verzögert sich die Ablieferung der Abfälle in einer vom Kunden bestimmten Entsorgungsanlage, so hat der Kunde etwaige Mehrkosten zu tragen, soweit ABV kein Verschulden an der Verzögerung trifft.

8.2 Nimmt der Betreiber einer vom Kunden bestimmten Entsorgungsanlage die Abfälle nicht an, so hat der Kunde auf Anfrage von ABV unverzüglich Anweisung über die weitere Vorgehensweise zu erteilen.

8.3 Gibt der Kunde nach Rückfragen keine, eine verspätete oder undurchführbare Anweisung oder ist er nicht erreichbar, darf ABV nach eigenem Ermessen im Auftrag des Kunden handeln. In diesem Fall hat der Kunde die Kosten eines Weiter- oder Rücktransportes oder einer Zwischenlagerung zu tragen.

9. Lieferzeiten – Höhere Gewalt

9.1 Zeitangaben (bspw. Uhrzeiten) für Leistungen von ABV sind stets als annähernd zu betrachten, soweit nicht im Einzelfall ein bestimmter Liefertermin schriftlich zugesagt wurde.

9.2 Betriebsstörungen infolge von Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Brand, Energiemangel, Maschinenbruch, Arbeitskampf (Streik und Aussperrung), behördliche Anordnungen oder Transportschwierigkeiten berechtigen ABV die Leistungstermine aufzuschieben, ohne dass ABV hierdurch in Verzug gerät.

9.3 Betriebsstörungen berechtigen ABV auch, ihre Leistungsverpflichtung durch (Teil-)Kündigung des Vertrages ganz oder teilweise aufzuheben. In diesem Falle hat der Kunde den von ABV bereits in Empfang genommenen Abfall zurückzunehmen.

10. Keine Eigentumsverschaffung

Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, erwirbt ABV zu keiner Zeit Eigentum an den von ihr beförderten und/oder in ihren Behältern befindlichen Abfällen. Das Eigentum geht ggfs. Mit Annahme durch die Entsorgungsanlage unmittelbar auf den Betreiber der Anlage über.

11. Gewährleistung – Haftung

11.1 Es ist alleinige Sache des Kunden, durch geeignete Maßnahmen in seinem Einflussbereich die ordnungsgemäße Abwicklung von der ABV durchzuführenden Leistungen zu gewährleisten. Für Schäden, die durch unbefugtes Bestellen, Unterschreiben oder anderes unautorisiertes Handeln von Personen im Einflussbereich des Kunden einstehen, haftet ABV nicht.

11.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Ansprüche auf Vertragsstrafen, Schadenersatz wegen Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen bzw. –abschluss und unerlaubter Handlung – auch aus Verletzung bei Erfüllung der Gewährleistungspflicht – ausgeschlossen, es sei denn, solche Ansprüche beruhen auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem  Handeln von ABV. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haftet ABV nur auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsschluss sind und deren Beachtung erst die Voraussetzung für eine korrekte Vertragserfüllung schafft.

11.3 Für Schäden, die aus einer Überladung von Fahrzeugen resultieren, haftet ABV nur, wenn ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

11.4 Die Haftungsausschlüsse in 11.2 und 11.3 gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von ABV beruhen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Anwendbares Recht

12.1 Für alle sich aus Vertragsschlüssen zwischen ABV und dem Kunden ergebenden Verpflichtungen gilt der Geschäftssitz von ABV als Erfüllungsort und Gerichtsstand, sofern der Kunde Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

12.2 Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn für die Parteien ein gemeinsamer Gerichtsstand besteht.

12.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

13. Außerordentliche Kündigungsrechte

 ABV ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, sofern der Kunde einer fälligen Entgeltentrichtung auch nach mehrfacher Mahnung nicht vollständig in angemessener Zeit nachkommt. Im Übrigen sind die Parteien zur außerordentlichen Kündigung bei vorläufiger Insolvenz oder der Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien berechtigt.

14. Teilunwirksamkeit und Schrittformerfordernis

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder enthalten diese AGB eine Lücke, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen bzw. die Lücke durch eine solche Bestimmung auszufüllen, wie es dem von den Parteien bei Vertragsabschluss verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe als möglich kommt, ohne unwirksam zu sein. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

14.2 Nebenabreden und Vorbehalte. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB müssen als solche bezeichnet werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die jeweils andere Partei. Von dieser Vereinbarung kann ebenfalls nur schriftlich abgewichen werden.

Soweit der Vertrag zwischen ABV und dem Kunden den Transport von Sonderabfall vom Kunden zu einer Entsorgungsanlage zum Gegenstand hat, gelten zusätzlich zu den AGB die folgenden Vertragsbedingungen Sonderabfall, die im Zweifel den vorstehenden AGB vorgehen:

A.1 Begriffsbestimmungen

Sonderabfälle im Sinne dieser Bedingungen sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung gemäß der maßgeblichen Vorschriften des KrWG in Verbindung mit den ergänzend erlassenen bundesrechtlichen Verordnungen. Der Begriff des Abfalls richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Gesetzes- bzw. Verordnungstextes. Als Sonderabfälle gelten zudem all diejenigen Abfälle, die aufgrund kommunaler oder landesrechtlicher Bestimmungen nicht den jeweiligen Entsorgungsanlagen der Kommunen zugeführt werden dürfen.

A.2 Transportgüter

A.2.1 Erfolgt der Transport in kundeneigenen Behältern, müssen diese einen gefahrfreien Transport gewährleisten, insbesondere den geltenden Bestimmungen für Transportbehälter der jeweiligen Gefahrenklasse des transportierten Sonderabfalls entsprechen.

A.2.2 Der Kunde hat für auf öffentlichen Flächen abgestellte Transportbehälter die Verkehrssicherungspflicht – insbesondere zur Nachtzeit auch die Beleuchtungspflicht – bis zur Übernahme durch ABV.

A.2.3 Die Befüllung der Transportbehälter ist Sache des Kunden. Die zulässige Nutzlast darf nicht überschritten werden, der Abfall nicht über die Seitenwände ragen. Vorhandene Verschlüsse für Behälter müssen sich ohne Gewaltanwendung schließen lassen. Sonderabfälle in Mulden müssen eine ausreichend stichfeste Konsistenz (Feststoffgehalt mind.35 Vol. %) aufweisen. Offene, undichte und aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäße Behälter werden nicht zur Beförderung angenommen. Bei gefährlichen Stoffen müssen die Transportbehälter gegen einfaches Öffnen durch Verschlüsse gesichert sein.

A.2.4 Auf Transportbehältern ist vom Kunden deutlich lesbar, witterungsbeständig und abriebfest die laufende Gebindenummer, die Bezeichnung des Kunden, die Abfallschlüsselnummer und die Abfallbezeichnung gemäß dem jeweils aktuell gültigen Abfallkatalog anzugeben.

A.3 Übernahme der Sonderabfälle, Termine, Ladestelle, Verzögerungen, Vermischung im Sammeltransport

A.3.1 Der Kunde hat bei der Auftragserteilung oder allgemein für alle künftigen Aufträge schriftlich einen Verantwortlichen zu benennen, der die Begleitpapiere und Dokumente verbindlich unterzeichnet. ABV ist nicht verpflichtet, die Identität des Verantwortlichen zu prüfen.

A.3.2 Der Kunde hat den zum Transport zu übernehmenden Abfall zum vereinbarten Termin versandbereit verpackt und mit allen Deklarationen, Dokumenten und Begleitpapieren bereitzuhalten.

A.3.3 Die Ladestelle muss von einem Lastzug – Nutzlast bis 40 t – anfahrbar sein.

A.3.4 Erschwernisse oder Verzögerungen, die sich aus der Nichtbeachtung der Ziff. A.3.1 bis A.3.3 ergeben, verpflichten den Kunden zum Ausgleich der für ABV entstehenden Mehraufwendungen.

A.4 Haftung – Schadenersatz

A.4.1 Der Kunde haftet ABV für alle Schäden, die aus fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstößen des Kunden, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen gegen gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen einschließlich dieser AGB entstehen. Zu diesen Schäden gehören auch Ansprüche Dritter gegen ABV, für die der Kunde ihr gegenüber einzustehen hat.

A.4.2 ABV haftet bei nicht versicherbaren Risiken nur bis zur dreifachen Höhe der Nettoauftragssumme, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

*AVB-Containerdienst

 

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